+ Meine Stellungnahme zu CETA +

 

Der Entwurf von CETA, des Freihandelsabkommens der EU mit Kanada, ist einsehbar unter:

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/september/tradoc_152806.pdf.

Sowie der englische Text in allen EU-Amtssprachen vorliegt, werden wir ihn im Europäischen Parlament (EP) beraten. Der Rat (die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten) wird seine Entscheidung voraussichtlich im Herbst 2016 treffen. Er benötigt die Zustimmung des EP, so dass die notwendige demokratische Legitimierung gesichert ist.

Vorläufig können Vereinbarungen zum Zollabbau und zum öffentlichen Auftragswesen bis zur Jahresmitte  2017 angewandt werden. Noch nicht geklärt ist, ob CETA ein rein europäisches Abkommen ist oder ein „gemischtes“, welches dann allen nationalen Parlamenten vorgelegt werden müsste. Die Ratifizierung in den Mitgliedstaaten kann erst nach Zustimmung des EP erfolgen.

Demokratische Partizipation

Durch CETA darf weder die demokratische Gestaltung unserer Wirtschafts- und Sozialordnung in Frage gestellt werden noch die demokratische Partizipation. Dazu gehört in Deutschland die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. In der Präambel wird deutlich, dass  durch diese Prinzipien die Regulierungshoheit der Vertragsparteien geschützt ist.

Die Mitgliedstaaten haben der EU die alleinige Zuständigkeit für den internationalen Handel übertragen. Handelspartner haben keineswegs ein Vetorecht zu europäischen Gesetzen. Durch den Dialog während der sogenannten regulatorischen Kooperation ist es möglich, das selbe hohe Schutzniveau für Verbraucher zu erreichen, ohne dass die unterschiedlichen Bedingungen beider Seiten für einen Marktzugang erfüllt werden müssen. So sparen kleine und mittelständische  Unternehmen hohe Kosten und haben einen leichteren Zugang zum kanadischen Markt. Die hohen Standards etwa beim Schutz und der Gesundheit von Mensch, Tier und Natur sollen gefördert, keineswegs ausgehebelt werden!

Schiedsgerichts-Verfahren

Umstritten sind die Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten. Im Rahmen einer Investitions-Schutzklage muss der Nachweis geführt werden, dass ein Unternehmen durch den Staat, in den es investiert hat, benachteiligt oder gar enteignet wurde. Ein Beispiel aus der Praxis: Die Klage des Tabakkonzerns Philip Morris gegen Australien wurde abgewiesen. Er hatte sich gegen Verpackungs-Vorschriften mit abschreckenden Bildern gewandt. Bei der jeweiligen nationalen Gesetzgebung gibt es kein Vetorecht von Konzernen!

Geheime Gerichtsbarkeit

Bereits heute kann – im Gegensatz zu vielen Behauptungen – in fast jedem Fall nachvollzogen werden, wie die jeweiligen Schiedsgerichte zusammengesetzt sind und wie der Sachstand zum Verlauf von Prozessen lautet. Meist sind diese Gerichte bei internationalen Organisationen angesiedelt. Mehr Informationen liefert das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das bei der Weltbank angesiedelt ist:

https://icsid.worldbank.org/apps/ICSIDWEB/Pages/default.aspx.

Negativlisten / Positivlisten

In bisherigen Freihandelsabkommen wandte die EU sowohl Positivlisten (Vertrag mit Südkorea) als auch Negativlisten (Vertrag mit Kanada) an. Durch Sperrklauseln soll verhindert werden, dass Handelspartner im Nachhinein neue Barrieren einführen. In einem Anhang sollen diese Bereiche konkret aufgelistet werden, außerdem umfangreiche Ausnahmen für europäische Standards, Verbraucherschutz, Naturschutz und Dienstleistungen.

Damit ist ein hohes Schutzniveau gesichert. Öffentliche Dienstleistungen stehen zur Verfügung. Nationale Anbieter können ausländischen vorgezogen werden. Anträge dürfen auch an lokale private Firmen vergeben werden. Liberalisierungen können jederzeit zurückgenommen werden.

Europaweit 1.400 Schiedsgerichts-Abkommen

In der EU wurden ohne verfassungsmäßige Bedenken und ohne Einschränkungen von demokratischen Prozessen mehr als 1.400 Abkommen mit einem Schiedsgerichtssystem abgeschlossen. In Deutschland gibt es 139 derartige Abkommen, welche weder den Verbraucherschutz behindern noch den Natur- oder Umweltschutz. Es spricht vieles für die Beibehaltung dieses Instruments in den Handelsverträgen der EU. Angesichts der vielen öffentlichen Bedenken haben sich die EU und Kanada entschlossen, Reformen zu vereinbaren und mehr Transparenz zu schaffen.

Dazu gehören:

  • Das Recht öffentlicher Stellen auf Regulierungen im öffentlichen Interesse wird gesichert.
  • Die Investitionsschutz-Standards werden präzisier gefasst, um missbräuchliche Auslegungen zu verhindern.
  • Eine unabhängige Investitions-Gerichtsbarkeit wird geschaffen: Ein ständiges Gericht aus Mitgliedern der EU und Kanada soll entstehen. Dessen Entscheidungen sollen durch ein zu schaffendes Berufungsgericht kontrolliert werden. Dadurch werden Investitions-Streitigkeiten gebannt.
  • Mehr Details: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/december/tradoc_151959.pdf

Weitere Informationen zu CETA finden sich auf der Seite der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/questions-and-answers/index_de.htm